EuGH - Urteil vom 20.11.2003
Rs C-307/01
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil A Buchstabe c ;
Fundstellen:
BB 2004, 312
BFH/NV-Beilage 2004, 115
DStRE 2004, 47
Vorinstanzen:
VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 06.06.2001,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden

EuGH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen Rs C-307/01

DRsp Nr. 2004/8285

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden

[Peter d'Ambrumenil, Dispute Resolution Services Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise] 1. Die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer gilt für folgende ärztliche Leistungen: - ärztliche Untersuchungen von Personen im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherungsunternehmen, - die Entnahme von Blut oder anderen Körperproben zwecks Untersuchung auf Viren, Infektionen oder andere Krankheiten im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherern, - das Bescheinigen einer gesundheitlichen Eignung, wie z. B. der Reisefähigkeit, dann, wenn diese in erster Linie dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen sollen. 2. Diese Steuerbefreiung erfolgt hingegen nicht für folgende Leistungen, die im Rahmen der Ausübung des Arztberufes erbracht werden: - das Ausstellen von ärztlichen Bescheinigungen für Zwecke eines Kriegsrentenanspruchs,