FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.07.2009
3 K 46/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Rettungssanitäters; Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 3 K 46/09

DRsp Nr. 2011/2596

Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Rettungssanitäters; Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

1. Ein Seenotrettungskreuzer ist kein Tätigkeitsmittelpunkt und keine regelmäßige Arbeitsstätte eines auf diesem Schiff eingesetzten Rettungssanitäters. Die Tätigkeit auf dem Schiff stellt sich als vorübergehende Tätigkeit auf einem (Wasser-)Fahrzeug dar. 2. Die typisierende Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG gilt für alle Formen der Auswärtstätigkeit. Es liegen keine hinreichenden Gründe dafür vor, bei bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten Ausnahmen zuzulassen. 3. Ist der Rettungssanitäter regelmäßig auf demselben Schiff eingesetzt, wobei sich zweiwöchige Phasen von Dienst auf dem Schiff und zweiwöchige Heimataufenthalte abwechseln, führen die zweiwöchigen Freizeitphasen nicht zur Unterbrechung der Dreimonatsfrist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand: