FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2012
6 K 1581/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4d; BetrAVG § 17; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; KStG § 6 Abs. 6;
Fundstellen:
DStRE 2013, 643

Segmentierung bei der Prüfung der Überdotierung einer Unterstützungskasse

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 6 K 1581/09

DRsp Nr. 2012/17893

Segmentierung bei der Prüfung der Überdotierung einer Unterstützungskasse

Für die Prüfung, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen überdotiert ist, ist ausschließlich auf das gesamte Vermögen der Kasse abzustellen. Eine steuerunschädliche Rückzahlung von Kassenvermögen an ein Trägerunternehmen ist deshalb nur möglich, wenn die Kasse insgesamt überdotiert ist. Es ist keine Segmentierung in der Weise vorzunehmen, dass die Überdotierung jeweils bezogen auf das Trägerunternehmen ermittelt wird, so dass eine steuerunschädliche Rückzahlung an das Trägerunternehmen, für das eine Überdotierung vorliegt nicht möglich ist, wenn andere Trägerunternehmen unterdotiert sind und dadurch insgesamt eine Überdotierung nicht vorliegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4d; BetrAVG § 17; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; KStG § 6 Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Leistungen an eine Unterstützungskasse Betriebsausgaben sind.

Der Kläger ist selbstständiger Versicherungsvertreter, insbesondere als Rentenberater tätig. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG.