BGH - Urteil vom 04.08.2022
III ZR 230/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2022, 1477
NJW-RR 2022, 1535
VersR 2022, 1465
ZIP 2022, 2181
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 469/18
OLG Köln, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 288/19

Sekundäre Darlegungslast bei Vorgängen innerhalb eines Unternehmens betreffend eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in sogenannten Diesel-Fällen schließen

BGH, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen III ZR 230/20

DRsp Nr. 2022/13974

Sekundäre Darlegungslast bei Vorgängen innerhalb eines Unternehmens betreffend eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in sogenannten Diesel-Fällen schließen

Zur sekundären Darlegungslast bei Vorgängen innerhalb eines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in sogenannten Diesel-Fällen schließen lassen (Anschluss an BGH, Urteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 27 f und vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 26 f).

Im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen im sogenannten Dieselskandal setzt eine sekundäre Darlegungslast der Fahrzeugherstellerin zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, jedenfalls voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.