BGH - Urteil vom 26.04.2022
VI ZR 965/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2022, 1345
NJW-RR 2022, 1537
VRS 2022, 232
VersR 2022, 896
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 554/18
OLG Köln, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 186/19

Sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmen

BGH, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen VI ZR 965/20

DRsp Nr. 2022/8184

Sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmen

Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 14; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28; jeweils mwN).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2020 im Kostenpunkt und

a)

auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. September 2019 zurückgewiesen worden ist,

und

b)

auf die Anschlussrevision der Klägerin insoweit aufgehoben, als der für jeden von der Klägerin mit dem Fahrzeug über den Tachostand von 8.360 km hinaus gefahrene Kilometer abzuziehende Betrag auf die Berufung der Beklagten unter Abweisung der insoweit weitergehenden Klage mit mehr als 0,063 €, nämlich mit 0,076 €, bemessen wurde.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand