BGH - Schlussurteil vom 08.05.2008
IX ZR 211/07
Normen:
StBerG § 68 ;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 209/02
LG Saarbrücken, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 433/00

Sekundäre Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

BGH, Schlussurteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IX ZR 211/07

DRsp Nr. 2008/11872

Sekundäre Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt.2. Die spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts lässt die Sekundärhaftung nicht entfallen, wenn dieser Rechtsanwalt mit dem Auftrag eingeschaltet ist, Regressansprüche gegen einen anderen Steuerberater geltend zu machen.

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Tatbestand: