FG Münster - Urteil vom 15.04.2015
11 K 1276/13 E
Normen:
EStG § 33 Abs 1 Satz 1;

Selbst erbrachte Pflegeleistung, fiktive Aufwendungen

FG Münster, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 11 K 1276/13 E

DRsp Nr. 2015/9031

Selbst erbrachte Pflegeleistung, fiktive Aufwendungen

Selbst erbrachte Pflegeleistungen eines Angehörigen führen nicht zum Abzug eigener fiktiver Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Pflegeleistungen, welche die Klägerin für ihren pflegebedürftigen Vater selbst erbracht hat, als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Die Klägerin ist als Ärztin beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG. Sie wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Nachdem die Klägerin zunächst keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 abgegeben hatte, erließ der Beklagte am 01.02.2013 einen Einkommensteuerbescheid auf Schätzungsgrundlage, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Hiergegen legte die Klägerin am 05.02.2013 fristgemäß Einspruch ein.