BGH - Beschluss vom 18.08.2021
AnwZ (Brfg) 3/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 16/19

Selbstablehnung einer Rechtsanwältin wegen Misstrauens hinsichtlich der Unparteilichkeit des Richters

BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/21

DRsp Nr. 2021/17044

Selbstablehnung einer Rechtsanwältin wegen Misstrauens hinsichtlich der Unparteilichkeit des Richters

Tenor

Die Selbstablehnung von Rechtsanwältin S. wird für begründet erklärt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 hat die als anwaltliche Beisitzerin zur Entscheidung des Verfahrens berufene Rechtsanwältin S. angezeigt, ihre frühere Sozietät P. habe den Kläger mehrfach in Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Ihrer Erinnerung nach habe sie den Kläger mindestens in einem Fall in einer mündlichen Verhandlung - in Vertretung ihres damaligen Sozius P. - vertreten.

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 dahingehend erklärt, es möge entsprechend den prozessualen Vorschriften entschieden werden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 unter Hinweis auf sieben von der Kanzlei P. bearbeitete Verfahren, wovon eines in die Zuständigkeit der Rechtsanwältin S. gefallen sei, darum gebeten, die Selbstablehnung für begründet zu erklären.

II.