I.
Streitig ist, ob der 1970 geborene Kläger in den Jahren 1994 bis 1997 eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.
Sein beruflicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:
Abschluss Mittlere Reife
1986
High-School-Jahr in den USA
1986/87
Bundeswehr
1988/89
Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann mit IHK Abschluss bei Firma NN
1989-1992
Anstellung bei Firma NN im Bereich Prozessautomation
bis August 1993
Beginn der selbständigen Tätigkeit
4. August 1993
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