BFH - Urteil vom 30.06.2005
III R 76/03
Normen:
AO (1977) § 12 S. 1, 2 Nr. 5, 6 § 13 ; HGB § 84 ; InvZulG (1991/1993) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2342
BFH/NV 2005, 2092
BFHE 210, 551
BStBl II 2006, 84
DB 2006, 198
DStRE 2005, 1469
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 216/01

Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine Betriebsstätten des überlassenden, außerhalb des Fördergebiets ansässigen des Mineralölunternehmens; vom Mineralölunternehmen für die Tankstellen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht zulagenbegünstigt; Warenlager und Verkaufsstellen als Betriebsstätten

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen III R 76/03

DRsp Nr. 2005/17746

Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine Betriebsstätten des überlassenden, außerhalb des Fördergebiets ansässigen des Mineralölunternehmens; vom Mineralölunternehmen für die Tankstellen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht zulagenbegünstigt; Warenlager und Verkaufsstellen als Betriebsstätten

»Im Fördergebiet errichtete Tankstellen, die ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges Mineralölunternehmen Tankstellenverwaltern als selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb überlässt, sind nicht --auch nicht teilweise-- Betriebsstätten des Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Von dem Mineralölunternehmen für diese Tankstellen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sind daher mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht zulagenbegünstigt.«

Normenkette:

AO (1977) § 12 S. 1, 2 Nr. 5, 6 § 13 ; HGB § 84 ; InvZulG (1991/1993) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe: