FG Köln - Urteil vom 24.03.2006
10 K 312/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1983
EFG 2006, 1256

Selbständigkeit der Familienkasse bei der Anrechnung eigener Einkünfte

FG Köln, Urteil vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 312/05

DRsp Nr. 2006/20756

Selbständigkeit der Familienkasse bei der Anrechnung eigener Einkünfte

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist die Familienkasse nicht an die Ermittlungen des Finanzamts gebunden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter des Klägers im Jahr 2003 den Jahresgrenzbetrag überschreiten.

Am 15. Januar 2004 beantragte der Kläger Kindergeld für seine im April 1978 geborene Tochter M für die Zeit ab Januar 2003, die sich in dieser Zeit als Anwärter für das Lehramt im Referendariat befand. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2004 ab, weil der Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR überschritten sei. Die Beklagte ging dabei von Einnahmen in Höhe von 12.978 EUR aus, die um Werbungskosten von 4.993 EUR zu mindern seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2005).

Streitig ist jetzt noch das Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2003.