FG Sachsen - Urteil vom 09.11.2005
2 K 2709/03
Normen:
LStDV § 1 Abs. 2, 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 40 § 40a ;
Fundstellen:
AuA 2007, 107
DStRE 2007, 285

Selbständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft der von einem Lieferanten von Warenhäusern mit einfachen Tätigkeiten beauftragten Servicekräfte

FG Sachsen, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 2 K 2709/03

DRsp Nr. 2006/23088

Selbständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft der von einem Lieferanten von Warenhäusern mit einfachen Tätigkeiten beauftragten "Servicekräfte"

1. Beliefert ein Reinigungsmittelproduzent u.a. Warenhäuser und hat er auf Wunsch der Kunden sog. "Servicekräfte" damit beauftragt, Serviceleistungen vor Ort (Annahme, Preisauszeichnung und Einsortieren der Ware in Regale sowie Säubern und Wiederauffüllen der Regale) zu erbringen, so spricht es nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse für die Arbeitnehmer- und gegen die Unternehmereigenschaft der Servicekräfte, dass sie u.a. - einfache, keine besonderen persönlichen Fähigkeiten voraussetzende Tätigkeiten ausüben, bei denen der Tätige kaum eine eigene Initiative entfalten kann, so dass er deshalb nicht besonders auf Weisungen des Auftraggebers angewiesen ist, - kein eigenes Unternehmerrisiko tragen, weil die Verdienstmöglichkeiten durch den Vertrag mit dem Produzenten begrenzt sind und auch kein eigener Kapitaleinsatz erforderlich ist, - sie nur ihre Arbeitskraft und keinen Arbeitserfolg schulden, und - nur ein enger zeitlicher Spielraum für die Erledigung der Aufgaben besteht.