FG Münster - Urteil vom 10.05.1999
15 K 4362/95 U
Fundstellen:
EFG 1999, 1046

Selbständigkeit von Kraftfahrern im Transportgewerbe

FG Münster, Urteil vom 10.05.1999 - Aktenzeichen 15 K 4362/95 U

DRsp Nr. 2001/3027

Selbständigkeit von Kraftfahrern im Transportgewerbe

Kraftfahrer, die für ein Unternehmen mit in dessen Eigentum stehenden Fahrzeugen Transporte auf festen Touren zu einem vereinbarten Stundenlohn durchführen, ohne im selben Zeitraum auch für andere Unternehmen zu fahren, sind regelmäßig Arbeitnehmer mit der Folge, daß dem Transportunternehmen aus den Abrechnungen der Fahrer kein Vorsteuerabzug zusteht. Das gilt auch dann, wenn die Kraftfahrer keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Zahlungen bei Krankheit und/oder Altersvorsorge- bzw. sonstige Sozialleistungen haben.

Gründe:

Streitig im Rahmen von Vorsteuerabzügen im Speditionsgewerbe ist zum einen die unternehmerische Selbständigkeit von Kraftfahrern und zum anderen das Vorliegen der Voraussetzungen für einen pauschalierten Vorsteuerabzug bei Reisekosten.

Die Klägerin betrieb lt. ihren Umatzsteuer (USt) Erklärungen ein Speditionsgeschäft. Nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 1988 bis 1990 (Bericht vom 31. 08. 1994 Rdn. 11.1) und einer Lohnsteueraußenprüfung für die Streitjahre 1991 und 1992 (Bericht vom 27. 04. 1994 Rdn. 5) erschöpfte sich die Tätigkeit der Klägerin jedoch in der Überlassung eigener festangestellter Arbeitnehmer und ferner sog. selbständiger Fahrer an die mit der Klägerin wirtschaftlich verbundene Firma JM KG (im folgenden: KG) .