BFH - Urteil vom 28.08.2003
IV R 38/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 327
ZfIR 2004, 346
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 8195/99

Selbstgenutztes EFH; häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen IV R 38/01

DRsp Nr. 2004/891

Selbstgenutztes EFH; häusliches Arbeitszimmer

1. Ein in einem selbstgenutzten EFH befindliches Arbeitszimmer ist grds. ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG.2. Ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Stpfl. bildet, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten des Stpfl. zu bestimmen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren (1996 und 1997) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Professorin an der Fachhochschule A sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Auditorin, aus Unternehmensberatung und für das Halten von Fachvorträgen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, dessen Ober- und Dachgeschoss sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich ein büromäßig ausgestattetes Arbeitszimmer, welches über einen Zugang zum Garten verfügt, weiter eine Dusche mit WC, ein Abstellraum sowie ein mit Waschmaschine und Wäschetrockner eingerichteter Raum. Im Streitjahr 1996 nutzte die Klägerin das Arbeitszimmer zu 20 % im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit sowie zu 80 % im Rahmen der selbständigen Tätigkeit und im Streitjahr 1997 ausschließlich im Rahmen der selbständigen Tätigkeit.