FG Sachsen - Urteil vom 14.04.2010
8 K 2066/08
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 22 Nr. 3; Prostitutionsgesetz § 1 S. 1;

Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht gewerbesteuerpflichtig

FG Sachsen, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 8 K 2066/08

DRsp Nr. 2010/15423

Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht gewerbesteuerpflichtig

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3983) und unter Berücksichtigung des zu "Telefonsex" ergangenen BFH-Urteils (v. 23.2.2000, X R 142/95) ist die selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht als Gewerbe anszusehen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig, sondern führt zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (hier: Streitjahr 2007).

1. Der Gewerbesteuermessbescheid 2007 vom 08.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20.11.2008 wird aufgehoben.

2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 22 Nr. 3; Prostitutionsgesetz § 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt.