BFH - Beschluss vom 10.08.2011
X B 100/10
Normen:
FGO § 76; FGO § 108; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 158/08

Selbstständige Beurteilung selbstständiger Tätigkeitsbereiche für die Bestimmung einer Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen X B 100/10

DRsp Nr. 2011/17771

Selbstständige Beurteilung selbstständiger Tätigkeitsbereiche für die Bestimmung einer Gewinnerzielungsabsicht

1. NV: Die Rüge der Beweiswürdigung durch das FG begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel und ist deshalb der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Beschwerde entzogen. 2. NV: Eine mögliche fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung kann nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend gemacht werden. 3. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Bestimmung der Gewinnerzielungsabsicht selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sind, auch selbständig beurteilt werden. 4. NV: Nicht mehr klärungsbedürftig ist, dass die Gewinnerzielungsabsicht und Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln ist. 5. NV: Der BFH hat bereits entschieden, dass bei Saisonbetrieben der Prognosezeitraum bei der Ermittlung des Totalgewinns nur bei einer deutlichen Abweichung von der normalen Nutzung angepasst werden muss.

Normenkette:

FGO § 76; FGO § 108; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, 3;

Gründe