BFH - Beschluss vom 27.07.2009
IX B 12/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 94; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 762/04

Selbstständige Erhebung eines sich anbietenden Zeugenbeweises durch das Gericht als eine ihm obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen IX B 12/09

DRsp Nr. 2009/24197

Selbstständige Erhebung eines sich anbietenden Zeugenbeweises durch das Gericht als eine ihm obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 94; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen.

1.