BFH - Urteil vom 07.04.2005
IV R 43/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1541
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7065/00

Selbstständiger Arzt; häusliches Arbeitszimmer; Arbeitsplatz in der Praxis

BFH, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IV R 43/03

DRsp Nr. 2005/10404

Selbstständiger Arzt; häusliches Arbeitszimmer; Arbeitsplatz in der Praxis

1. Bei einem selbstständigen Zahnarzt, der die erforderlichen schriftlichen Arbeiten außerhalb der Praxisöffnungszeiten "ungestört an seinem Schreibtisch in der Praxis durchführt", unterliegen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG.2. Der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen indiziert, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Steht ein außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 18 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren (1996 bis 1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen ihr eigenes Einfamilienhaus in X, A-straße. Ebenfalls in X führt der Kläger als Zahnarzt eine Einzelpraxis in gemieteten Räumen (B-Straße).

Bestimmte berufliche Arbeiten, insbesondere Buchführungsarbeiten erledigt der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Dort bewahrt er auch die dazu erforderlichen Geschäftsunterlagen auf.