FG Hessen - Beschluss vom 05.07.2018
6 V 2290/17
Normen:
GG Art. 3; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 34c Abs. 5; Pauschalisierungsgesetz EStG § 18; FGO § 102;
Fundstellen:
DStZ 2018, 777

Selbstständiger Entwicklungshelfer; Afghanistan; Armenien; Freistellung; Progessionsvorbehalt; Auslandstätigkeitserlass

FG Hessen, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 6 V 2290/17

DRsp Nr. 2018/10205

Selbstständiger Entwicklungshelfer; Afghanistan; Armenien; Freistellung; Progessionsvorbehalt; Auslandstätigkeitserlass

Orientierungssätze: Zu den Voraussetzungen für Steuerermäßigung/Erlass bei ausländischen Einkünften nach § 34c Abs. 5 EStG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 34c Abs. 5; Pauschalisierungsgesetz EStG § 18; FGO § 102;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Antragsteller in den Streitjahren 2010 bis 2014 als Entwicklungshelfer in Afghanistan und Armenien erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz - EStG -) wie in den Vorjahren unter Anwendung des Progressionsvorbehalts freizustellen oder ob diese Einkünfte im Inland uneingeschränkt der Besteuerung zu unterwerfen sind.