FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2006
IV 141/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9 Buchst. c ; MGV § 3 ;

Selbstständiger Milchwirtschaftsbetrieb durch den Pächter bei wirtschaftlichem Risiko und Dispositionsbefugnis über die Betriebsführung

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen IV 141/04

DRsp Nr. 2006/20724

Selbstständiger Milchwirtschaftsbetrieb durch den Pächter bei wirtschaftlichem Risiko und Dispositionsbefugnis über die Betriebsführung

Milcherzeuger kann auch ein Landwirt sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbstständig betreibt und eine klare Trennung - auch hinsichtlich der Lagerung und Ablieferung - der vom Pächter und vom Verpächter jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist. Der Pachtvertrag muss nicht über einen Mindestzeitraum geschlossen worden sein. Der Pächter muss den Betrieb nicht selbst bewirtschaften, er kann die Bewirtschaftung Dritten durch Geschäftsbesorgungsvertrag übertragen, wobei Dritter auch der Verpächter selbst sein kann. Von einem selbstständigen Milchwirtschaftsbetrieb durch den Pächter kann aber nur dann die Rede sein, wenn ihm nach der vertraglichen Gestaltung das wirtschaftliche Risiko und auch die Dispositionsbefugnis, um maßgeblich auf die Betriebsführung einwirken zu können, verbleibt.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9 Buchst. c ; MGV § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe.