BFH - Beschluss vom 11.10.2007
V B 68/07
Normen:
FGO § 82; ZPO § 485, § 490;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 343
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 2260/06

Selbstständiges Beweisverfahren

BFH, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V B 68/07

DRsp Nr. 2008/1654

Selbstständiges Beweisverfahren

1. Der Beschluss des FG, der die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens ablehnt, ist nicht als Beweisbeschluss i. S. des § 128 Abs. 2 FGO anzusehen. Die Beschwerde gegen einen solchen Beschluss ist daher statthaft. 2. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 82 FGO i.V.m. § 485 Abs. 1 und 2 ZPO.

Normenkette:

FGO § 82; ZPO § 485, § 490;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen ist.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Erbringung von Bauleistungen im Tiefbau sowie die Vermietung von Transportgeräten.

Bis Ende 2002 hatte die Antragstellerin ihren Sitz in A. In B (Frankreich) hat die Antragstellerin mit Mietvertrag vom 1. Februar 1993 (im Mietvertrag mit der Adresse ...) Räume in einem Gebäude ihres Gesellschafters und Geschäftsführers angemietet.