I. Streitig ist, ob ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen ist.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Erbringung von Bauleistungen im Tiefbau sowie die Vermietung von Transportgeräten.
Bis Ende 2002 hatte die Antragstellerin ihren Sitz in A. In B (Frankreich) hat die Antragstellerin mit Mietvertrag vom 1. Februar 1993 (im Mietvertrag mit der Adresse ...) Räume in einem Gebäude ihres Gesellschafters und Geschäftsführers angemietet.
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