Der Ablehnungsbescheid vom 4. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für das Kind M, geb. am , für den Zeitraum von Januar 2009 bis Oktober 2013 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten darum, ob die beklagte Familienkasse (im Folgenden: Beklagte) zu Recht die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt hat, weil das Kind nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, insbesondere ob die Eingliederungshilfe auch dann "gegenläufig" beim existenziellen Lebensbedarf zu berücksichtigen ist, wenn das Kind weder voll- noch teilstationär untergebracht ist.
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