Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Selektive staatliche Beihilfen durch Verlustvortrag auf künftige Steuerjahre im Rahmen einer Sanierungsklausel; Klagebefugnis eines Unternehmens bei individueller Betroffenheit vom Verbot einer sektoriellen Beihilferegelung; unbegründete Nichtigkeitsklage eines deutschen Unternehmens gegen den Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission zur Sanierungsklausel im Körperschaftssteuergesetz
EuG, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen Rs. T-620/11
DRsp Nr. 2016/2653
Selektive staatliche Beihilfen durch Verlustvortrag auf künftige Steuerjahre im Rahmen einer Sanierungsklausel; Klagebefugnis eines Unternehmens bei individueller Betroffenheit vom Verbot einer sektoriellen Beihilferegelung; unbegründete Nichtigkeitsklage eines deutschen Unternehmens gegen den Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission zur Sanierungsklausel im Körperschaftssteuergesetz
1. Eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann eine individuelle Betroffenheit von dieser Entscheidung nur dann geltend machen, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.2. Ein Unternehmen kann einen Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechten, wenn es von ihm nur wegen seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist; ein solcher Beschluss stellt sich für dieses Unternehmen als generelle Maßnahme dar, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt.
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