BFH - Beschluß vom 21.10.1999
VII R 15/99
Normen:
FGO § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 2, § 126 Abs. 1; GVG §§ 21f, 21e Abs. 3 S. 1; GG Art 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 86
BB 2001, 1293
BFH/NV 2000, 391
BFHE 190, 47
BStBl II 2000, 88
DStZ 2000, 217
DStZ 2000, 459
NVwZ 2000, 838
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Senatsbesetzung beim FG

BFH, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen VII R 15/99

DRsp Nr. 2000/539

Senatsbesetzung beim FG

»1. § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO schließt einen Revisionskläger nicht mit der Rüge aus, der Beschluß des FG über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei verfahrensfehlerhaft getroffen worden, insbesondere sei das FG nicht nach Vorschrift des Gesetzes besetzt gewesen. 2. Der Senat eines FG, dem vom Geschäftsverteilungsplan kein Vorsitzender Richter zugewiesen ist oder dessen Vorsitzender endgültig aus dem Gericht ausgeschieden ist, ist nicht entsprechend § 21f Abs. 1 GVG besetzt; für die Anwendung der Vertretungsregel des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG fehlt es in diesem Fall an einer wesentlichen Voraussetzung. 3. § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG kann jedoch auch bei einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Vorsitzenden entsprechend anwendbar sein, soweit keine wesentlich weitergehende Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild, daß in einem Spruchkörper ein Vorsitzender Richter den Vorsitz führt, eintritt als im Fall insbesondere eines längeren Urlaubs des Vorsitzenden oder seiner Erkrankung.