BFH - Beschluß vom 28.04.1998
VII R 102/97
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO § 6 Abs. 1, Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1679
BFH/NV 1998, 1309
BFHE 186, 5
BStBl II 1998, 544
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Senatswechsel nach Übertragung auf Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen VII R 102/97

DRsp Nr. 1998/16996

Senatswechsel nach Übertragung auf Einzelrichter

»Hat der zuständige Senat des FG eine Rechtsstreitigkeit nach § 6 Abs. 1 FGO durch ordnungsgemäßen Beschluß auf den Einzelrichter übertragen, so bleibt bei einer durch Präsidiumsbeschluß festgelegten Übertragung der Rechtssache auf einen anderen Senat bei diesem als gesetzlicher Richter der Einzelrichter zuständig. Welcher Richter das ist, bestimmt sich nach dem senatsinternen Mitwirkungsplan.«

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO § 6 Abs. 1, Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) übertrug den Rechtsstreit mit den Beteiligten ordnungsgemäß bekanntgegebenem Beschluß vom 10. September 1993 gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die namentlich benannte Einzelrichterin G. zur Entscheidung. Vor Ergehen einer Entscheidung wurde die Streitsache durch Präsidiumsbeschluß des FG vom 10. auf den 18. Senat übertragen. Der Vorsitzende des 18. Senats erklärte, aufgrund der Zuständigkeitsänderung sei nunmehr Richter am Finanzgericht R. für die Bearbeitung der Sache zuständig. Der Einzelrichter wies die Klage zum überwiegenden Teil als unbegründet ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.