Der Begriff des Sondervermögens im Sinne des Artikel 19 Abs. 1 DBA D/J ist eng auszulegen. Er umfasst nur das nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes und der Länder (vgl. Debatin/Wassermeyer Rz. 49/50 zu Art. 19 OECD-MA mit Hinweis auf Rodi in Vogel/Lehner Rz. 22). Rechtlich verselbständigte Institutionen wie z.B. auch Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der Regelung nicht erfasst. Die Grundsätze des Kassenstaatsprinzips sind daher auf rechtlich verselbständigte Institutionen nicht anwendbar.