Es ist erörtert worden, ob der erhöhte Steuersatz (46 %) bei Dividendeneinnahmen, für die EK 45 als verwendet gilt, auch auf BgA anzuwenden ist.
§ 23 Abs. 2 KStG gilt nach Satz 1 der Vorschrift nur für solche stpfl. KöR und Personenvereinigungen, deren; Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören.
BgA erbringen gegenüber ihren Trägerkörperschaften keine Leistungen, die bei diesen zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen. Für BgA kommt ab 1999 (nach Wegfall des Sondersteuersatzes i. S. des § 23 Abs. 2 KStG a. F.) daher ausschließlich der Steuersatz i. H. von 40 % (§ 23 Abs. 1 KStG) zur Anwendung.
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