Ich habe - nach wie vor - keine Bedenken, für Zuwendungen, die bis zum 31.12.2002 auf eines der eingerichteten Sonderkonten der verschledenen inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, Kirchen, Handwerkskammern und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, …) bzw. der inländischen öffentlichen Dienststellen oder der inländischen amtlich anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen unter dem Stichwort „Hochwasseropfer, Flutkatastrophe o.ä.” eingezahlt werden, den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV allgemein zuzulassen (ohne betragsmäßige Begrenzung).
Soweit Unternehmen eine Spendensammelaktion für die Flutopferhilfe durchführen, der einzelne Arbeitnehmer seiner Spende dem Unternehmen also in bar übergibt bzw. sie auf ein Konto des Unternehmens überweist, gilt folgendes:
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