Sen.Fin Berlin - Erlass vom 02.09.2002
III A 11(V) - S 2223- 7/02

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 02.09.2002 (III A 11(V) - S 2223- 7/02) - DRsp Nr. 2008/82936

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 02.09.2002 - Aktenzeichen III A 11(V) - S 2223- 7/02

DRsp Nr. 2008/82936

§ 10 b EStG Spendenaktionen für durch die Hochwasserkatastrophe geschädigte Personen (Flutopferhilfe 2002)

Ich habe - nach wie vor - keine Bedenken, für Zuwendungen, die bis zum 31.12.2002 auf eines der eingerichteten Sonderkonten der verschledenen inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, Kirchen, Handwerkskammern und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, …) bzw. der inländischen öffentlichen Dienststellen oder der inländischen amtlich anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen unter dem Stichwort „Hochwasseropfer, Flutkatastrophe o.ä.” eingezahlt werden, den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV allgemein zuzulassen (ohne betragsmäßige Begrenzung).

Soweit Unternehmen eine Spendensammelaktion für die Flutopferhilfe durchführen, der einzelne Arbeitnehmer seiner Spende dem Unternehmen also in bar übergibt bzw. sie auf ein Konto des Unternehmens überweist, gilt folgendes: