Es ist gefragt worden, ob § 6 Abs. 2 Satz 5 EigZuIG bei Erwerbsfällen nach dem 31.12.2005 weiterhin Anwendung findet, auch wenn für Neufälle ab 1.1.2006 keine Eigenheimzulage mehr gewährt wird. Die SenFin Berlin bittet, bei entsprechenden Anfragen folgende Auffassung zu vertreten:
Erwirbt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten an der Wohnung nach dem 31.12.2005 hinzu, so kann er - sofern die Voraussetzungen der Rz. 39 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004 (Anhang 34 V EStH 2004) erfüllt sind - den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG auch weiterhin in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen.
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