Zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt das Folgende:
Land- und Forstwirtschaft ist gemäß § 158 Absatz 1 Satz 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können nur die Wirtschaftsgüter gerechnet werden, die unter objektiven Gesichtspunkten nach ihrer Zweckbestimmung einer gewissen planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung dienen.
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