Die Träger der Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand) sowie die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und erhalten hierfür Entschädigungen für bare Auslagen, Verdienstausfall, sowie Pauschbeträge für Zeitaufwand (§ 41 SGB IV). Die ehrenamtliche Tätigkeit gilt als sog. schlichte Hoheitsverwaltung, die den öffentlichen Diensten zugeordnet wird (R 3.12 Abs. 1 Satz 1
Die steuerliche Behandlung der hiernach gewährten Entschädigungen richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
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