Es ist die Frage aufgetreten, ob für die Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 5 EigZulG auf den gesamten Zweijahreszeitraum abzustellen ist (Beispiel 1) oder ob es allein auf das jeweilige Kalenderjahr ankommt (Beispiel 2).
Beispiel 1 - Gesamtbetrachtung:
Verluste aus einer Einkunftsart im Vorjahr könnten mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart im Erstjahr verrechnet werden.
Einkunftsart | 2004 | 2005 | Summe der positiven Einkünfte |
§ 19 EStG | 30.000 € | 30.000 € | 60.000 € |
§ 21 EStG | - 10.000 € | 15.000 € | 5.000 € |
Summe der positiven Einkünfte im Zweijah- reszeitraum | 65.000 € |
Rechtsfolge:
Die Einkunftsgrenze von 70.000 € (Lediger ohne Kind) wäre nicht überschritten.
Beispiel 2 - Einzelbetrachtung:
Eine Verrechnung mit Einkünften derselben Einkunftsart eines anderen Veranlagungszeitraums wäre nicht möglich.
Einkunftsart | 2004 | 2005 | Summe der positiven Einkünfte im Zweijah- reszeitraum |
§ 19 EStG | 30.000 € | 30.000 € | |
§ 21 EStG | - 10.000 € | 15.000 € | |
Summe der positiven Einkünfte | 30.000 € | 45.000 € | 75.000 € |
Rechtsfolge:
Die Einkunftsgrenze von 70.000 € (Lediger ohne Kind) wäre überschritten.
Es wird gebeten, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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