Das Finanzgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 15.12.2005, 5 K 1742/04 entschieden, dass Trinkgelder aus dem Tronc einer Spielbank nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind.
Das beklagte Finanzamt hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Streitsache wird beim BFH unter dem Aktenzeichen
Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag zu gewähren.
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