Sen.Fin Berlin - Erlass vom 16.04.2009
III A - S 1301 Tsch-1/2006

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 16.04.2009 (III A - S 1301 Tsch-1/2006) - DRsp Nr. 2009/80420

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 16.04.2009 - Aktenzeichen III A - S 1301 Tsch-1/2006

DRsp Nr. 2009/80420

Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Einkünften tschechischer Eigentümer von Rennpferden und Einkünfte tschechischer Jockeys nach dem DBA Tschechien; Fortgeltung des DBA-Tschechoslowakei

Preisgelder, die an die Pferdebesitzer anlässlich von Pferderennen gezahlt werden, fallen grundsätzlich unter Art. 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens mit Tschechien. Das Besteuerungsrecht bezüglich der gezahlten Preisgelder wird dem Ansässigkeitsstaat des Pferdebesitzers zugewiesen, es sei denn, diese Einkünfte sind einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte i. S. v. Art. 5 DBA-Tschechien zuzurechnen.

Ungeachtet der DBA-Regelung unterliegen die Einkünfte, soweit keine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern nach § 50d Abs. 2 EStG vorliegt, dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Einzelheiten zum Freistellungsverfahren sowie spezielle Antragsvordrucke für den Pferdesport befinden sich im Internet unter www.bzst.de.

Das dem Jockey gezahlte anteilige Preisgeld sowie das übliche „Reitgeld“ des Jockeys fallen unter Art. 17 DBA-Tschechien (Künstler und Sportler). In diesen Fällen hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Ist Deutschland der Tätigkeitsstaat wird die Steuer im Abzugsweg gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG erhoben.