Sen.Fin Berlin - Erlass vom 19.09.1995
S 3700

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 19.09.1995 (S 3700) - DRsp Nr. 2008/84168

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 19.09.1995 - Aktenzeichen S 3700

DRsp Nr. 2008/84168

§§ 7, 9 ErbStG Konsequenzen aus dem Beschluß des BVerfG vom 22. 6. 1995 - 2 BvR 552/91 -

1. Das BVerfG hat am 22. 6. 1995 entschieden, daß die Bestimmungen des ErbStG und SchenkStG, die Grundvermögen geringer belasten als das sonstige Vermögen, mit dem GG unvereinbar sind. Dem Gesetzgeber ist aufgegeben, bis spätestens 31. 12. 1996 eine Neuregelung zu treffen. Das bisherige Recht ist längstens bis zum 31. 12. 1995 anwendbar, danach ist die ErbSt und SchenkSt nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig festzusetzen. Die vorläufigen Festsetzungen werden nach der gesetzlichen Neuregelung überprüft und können ggf. noch zum Vor- oder Nachteil der Stpfl. geändert werden.

Von der Neuregelung sind alle ErbSt- und SchenkSt-Fälle betroffen, bei denen die Steuer nach dem 31. 12. 1995 entsteht (§ 9 ErbStG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Tod des Erblassers oder die Ausführung der Schenkung am 1. 1. 1996 oder später erfolgt.

2. Bei Anfragen, was zu beachten ist, wenn noch bis zum 31. 12. 1995 nach der bisherigen Rechtslage schenkweise über ein Grundstück verfügt werden soll, bitten wir auf folgende Grundsätze hinzuweisen:

a) Ausführung einer Grundstücksschenkung