Sen.Fin Berlin - Erlass vom 22.05.2009
III A - S 1301 - 1/2007

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 22.05.2009 (III A - S 1301 - 1/2007) - DRsp Nr. 2009/80422

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 22.05.2009 - Aktenzeichen III A - S 1301 - 1/2007

DRsp Nr. 2009/80422

Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord von Kreuzfahrtschiffen nach den DBA mit Italien und Großbritannien

Für die Besteuerung des Arbeitslohns von im Inland ansässigen Personal, das seine Tätigkeit an Bord italienischer und britischer Kreuzfahrtschiffe ausübt, gilt Folgendes:

Sachverhalt:

Die Besatzungsmitglieder der Kreuzfahrtschiffe werden von einem konzerninternen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz eingestellt („Crewing-Ausrüster“) und dann der Schifffahrtsgesellschaft, deren Geschäftsleitungsort in Italien oder Großbritannien ist, überlassen. Die Einstellungen durch das schweizerische Unternehmen erfolgen auf Weisung der Schifffahrtsgesellschaft, welche jeweils wirtschaftlicher Arbeitgeber der Besatzungsmitglieder ist.

Rechtsfolge: