Sen.Fin Berlin - Erlass vom 24.02.2003
III A 21 - S 1978 c - 3/2002

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 24.02.2003 (III A 21 - S 1978 c - 3/2002) - DRsp Nr. 2008/82866

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 24.02.2003 - Aktenzeichen III A 21 - S 1978 c - 3/2002

DRsp Nr. 2008/82866

§ 21 UmwStG, Rücknahme bzw. Widerruf eines Entstrickungsantrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG

In Fällen der Rücknahme bzw. des Widerrufs eines Entstrickungsantrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG bittet der SenFin, folgende Auffassung zu vertreten:

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG kann nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.

Bei dem Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich mit dem Zugang beim Finanzamt wirksam wird. Es treten gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UmwStG die gleichen Rechtsfolgen ein, als hätte der Anteilseigner die Anteile mit Wirksamkeit des Antrags zum gemeinen Wert veräußert.

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG ist Tatbestandsmerkmal. Er stellt kein steuerliches Wahlrecht dar, bei dem ein Steuergesetz für einen bestimmten Tatbestand - ausnahmsweise - mehr als eine Rechtsfolge vorsieht und es dem Steuerpflichtigen überlassen bleibt, sich für eine dieser Rechtsfolgen zu entscheiden, vielmehr verwirklicht erst der Antrag den Sachverhalt, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Gleichstellung der Rechtsfolgen mit denen einer Veräußerung).