Der BFH hatte mit Urteil vom 17.08.2005 (IX R 10/05, BStBl 2006 II S. 71) zur lohnsteuerrechtlich relevanten Frage der Überlassung einer Wohnung an den Arbeitnehmer entschieden, dass die Überlassung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietspanne des örtlichen Mietspiegels liegt, regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils ausschließt. Jeder Mietzins innerhalb der Mietpreisspanne könne die ortsübliche Miete und damit „üblicher Endpreis am Abgabeort“ im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG sein.
Diese Urteilsgrundsätze sind auch auf die verbilligte Vermietung von Wohnungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 2 EStG) anzuwenden (vgl. BFH vom 11.09.2007 - IX B 4/07 und vom 27.12.2010 - IX B 107/10). Demnach ist die Vermietung zu jedem Wert innerhalb der Mietpreisspanne nicht zu beanstanden, auch wenn es der niedrigste Wert ist.
Bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten:
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