Die Beurteilung, ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbständig oder nichtselbständig erbringt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei ist als maßgebendes Abgrenzugskriterium für eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit neben den in H 67
Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Chefarzt und dem Patienten geschlossen, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 EStG vor.
Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossen und hat der Chefarzt die wahlärztlichen Leistungen aus seiner Dienstverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus zu erbringen, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG vor. Dies gilt auch dann, wenn dem Chefarzt durch das Krankenhaus ein Liquidationsrecht über diese wahlärztlichen Leistungen eingeräumt worden ist.
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