Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.09.2009
III A - S 1311-2/2009

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.09.2009 (III A - S 1311-2/2009) - DRsp Nr. 2010/80120

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 28.09.2009 - Aktenzeichen III A - S 1311-2/2009

DRsp Nr. 2010/80120

Einkommensteuerliche Behandlung der Angestellten von Organisationen im Sinne von Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Die Sailors and Airmens Families Association (SSAFA) ist eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Truppenbetreuung tätig ist. Der Rechtsstatus der Organisation und ihrer Angestellten bestimmt sich nach Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS). Angestellte, die ausschließlich im Dienst von SSAFA tätig sind, sind gemäß Artikel 71 Abs. 5 lit. a) Satz 2 ZA-NTS hinsichtlich der Bezüge und Einkünfte, die Ihnen von der Organisation gezahlt werden, in Deutschland von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung greift jedoch nur, wenn diese Bezüge und Einkünfte entweder in Großbritannien der Besteuerung unterliegen oder unter der Voraussetzung berechnet worden sind, dass keine Verpflichtung zur Steuerzahlung entstehen wird. So wie die SSAFA sind verschiedene Organisationen für die britischen Streitkräfte tätig.