Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.09.2009
III B - S 2332- 10/2008

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.09.2009 (III B - S 2332- 10/2008) - DRsp Nr. 2009/80582

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 28.09.2009 - Aktenzeichen III B - S 2332- 10/2008

DRsp Nr. 2009/80582

Übernahme der Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 BildschArbV

Gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR sind die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 BildscharbV übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. § 6 Abs. 1 BildscharbV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.

Nach den Auslegungshinweisen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu den unbestimmten Rechtsbegriffen der BildscharbV sowie der Kommentierung zu § 6 BildschArbV ist nur ein Arzt eine fachkundige Person i. S. d. § 6 Abs. 1 , nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung nach § Abs. Nr. 1 und Abs. i. V. m. § Abs. zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers besteht, wenn lediglich ein Optiker, nicht jedoch ein Arzt, die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt. Somit findet R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 in derartigen Fällen keine Anwendung.