Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Behandlung von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern Folgendes:
Eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug bei Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem jeweils einschlägigen
Mit Erlass des Senators für Fin Bremen vom 05.06.2002 und 07.05.2003 sind für folgende Fallgruppen jedoch Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland zugelassen worden:
Die Ruhegehaltszahlungen an den im Ausland lebenden Empfänger erfolgen durch den Postrentendienst aufgrund eines Firmenabkommens mit dem Postrentendienst.
Bei Vorliegen folgender Unterlagen kann von einer Ansässigkeit im Ausland ausgegangen werden:
Abmeldebescheinigung des Mitarbeiters bei der inländischen Ordnungsbehörde
und
Erklärung des Mitarbeiters zum Wohnsitz (Anlage 2)
Anmerkung:
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