Sen.Fin Bremen - Erlass vom 01.06.2004
S 1301 - lt. - 3766 - 120

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 01.06.2004 (S 1301 - lt. - 3766 - 120) - DRsp Nr. 2008/87778

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 01.06.2004 - Aktenzeichen S 1301 - lt. - 3766 - 120

DRsp Nr. 2008/87778

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Behandlung von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern Folgendes:

Eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug bei Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kommt nur in Betracht, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamts vorgelegt wird.

Mit Erlass des Senators für Fin Bremen vom 05.06.2002 und 07.05.2003 sind für folgende Fallgruppen jedoch Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland zugelassen worden:

Fallgruppe 1

Die Ruhegehaltszahlungen an den im Ausland lebenden Empfänger erfolgen durch den Postrentendienst aufgrund eines Firmenabkommens mit dem Postrentendienst.

Bei Vorliegen folgender Unterlagen kann von einer Ansässigkeit im Ausland ausgegangen werden:

  • Abmeldebescheinigung des Mitarbeiters bei der inländischen Ordnungsbehörde

    und

  • Erklärung des Mitarbeiters zum Wohnsitz (Anlage 2)

Anmerkung: