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Im Zusammenhang mit TOP 2 der AO -Besprechung am 15.10.2002 ist u.a. die Frage entstanden, ob Rechtsbehelfsbelehrungen in Feststellungssachen um einen Hinweis auf die Einspruchsbefugnis zu ergänzen sind.
Gem. § 352 Abs. 2 letzter Satz der Abgabenordnung - AO - gilt die Beschränkung der Einspruchsbefugnis auf den Empfangsbevollmächtigten nur dann, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung des Empfangsbevollmächtigten darüber belehrt worden sind. Die entsprechende Einschränkung der Klagebefugnis setzt gem. § 48 FGO voraus, dass die Beteiligten spätestens in der Einspruchsentscheidung belehrt worden sind.
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