Sen.Fin Bremen - Erlass vom 07.12.2001
S 2295 - 7 - 181

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 07.12.2001 (S 2295 - 7 - 181) - DRsp Nr. 2008/81635

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 07.12.2001 - Aktenzeichen S 2295 - 7 - 181

DRsp Nr. 2008/81635

§ 32 EStG Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 32c EStG

Zu den nachfolgenden Zweifelsfragen, die bei Anwendung des § 32c EStG aufgetreten sind, ist nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

1. Dürfen Kürzungen nach § 32c Abs. 2 S. 2 EStG vorgenommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht bzw. ein bestehender Verlust sich erhöht?

§ 32c Abs. 2 EStG knüpft an die gewerblichen Einkünfte in derjenigen Höhe an, wie sie in dem zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Auch negative Gewinne (Verluste) gehören zu den gewerblichen Einkünften i.S. des § 32c EStG. Sie können zwar für sich allein nicht zu einem Entlastungsbetrag nach § 32c Abs. 4 EStG führen, mindern aber die anderen positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das zu versteuernde Einkommen des Stpfl. und beeinflussen dadurch die Höhe des Entlastungsbetrags.

Die Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 32c Abs. 2 S. 2 EStG von der Tarifbegrenzung ausgenommen sind, sind im Rahmen der Berechnung nach § 32c EStG von den im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünften abzuziehen. Dadurch können aus positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb negative gewerbliche Einkünfte i.S. des § 32c EStG werden oder negative Einkünfte erhöht werden.