Sen.Fin Bremen - Erlass vom 10.01.2002
S 2246

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 10.01.2002 (S 2246) - DRsp Nr. 2008/84520

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 10.01.2002 - Aktenzeichen S 2246

DRsp Nr. 2008/84520

Feststellung der Künstlereigenschaft

Ob der Stpfl. ertragsteuerlich eine künstlerische und damit freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist nach den Grundsätzen des H 136 (künstlerische Tätigkeit) EStH 2000 sowie den weiteren von der Rspr. entwickelten Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist nicht auf einzelne Werke sondern auf die im VZ tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen.

Da eine künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Arbeiten den entscheidenden gestalteten Einfluss ausübt.

In Künstlergemeinschaften müssen alle Beteiligten die Künstlereigenschaft besitzen und sich ausschließlich künstlerisch betätigen (H 136 [Gesellschaft] EStH 2000).

Die Entscheidung, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, obliegt ausschließlich dem FA.

Bei der erforderlichen Prüfung ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Die Künstlereigenschaft kann regelmäßig ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass er die Ausbildung an einer Hochschule für Kunst, einer Akademie für bildende Künste, einer Werkschule oder Werkkunstschule abgeschlossen hat.