Sen.Fin Bremen - Erlass vom 22.06.2001
S 0820

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 22.06.2001 (S 0820) - DRsp Nr. 2008/80610

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 22.06.2001 - Aktenzeichen S 0820

DRsp Nr. 2008/80610

Der Bundesfinanzminister hat auf Anfrage einem Verband der Lohnsteuerhilfevereine zur Ergänzung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitgeteilt:

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mit Schreiben vom 22. Januar 2001 hatte ich Ihnen zugesagt, dass ich die in Ihrem Schreiben vom 3. Januar 2001 aufgeworfenen Fragen zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine anlässlich der Sitzung StBer I/01 mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder erörtern würde. Im Folgenden möchte ich Sie über das Ergebnis dieser Erörterung unterrichten:

a) Begriff der Einnahmen im Sinne des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG

Sie vertraten im Bezugsschreiben die Auffassung, Einnahme i. S. d. § 4 Nr. 11 Buchstabe c Steuerberatungsgesetz (StBerG) sei bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten andererseits, da nur dieser Unterschiedsbetrag (Wertzuwachs) als Einnahme im Rahmen einer Einkunftsart zufließe; der darüber hinaus zufließende Geldbetrag sei lediglich der Rückfluss des eingesetzten eigenen Vermögens.