Sen.Fin Bremen - Erlass vom 24.02.2000
S 2284

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 24.02.2000 (S 2284) - DRsp Nr. 2008/84886

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 24.02.2000 - Aktenzeichen S 2284

DRsp Nr. 2008/84886

§ 33 EStG Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung von Gesundheitsschäden infolge von Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen sowie Asbestfasern als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden infolge von Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen sind als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Dies trifft vor allem zu bei Wiederbeschaffungskosten für Kleidung oder Hausrat sowie bei Sanierungskosten einer eigengenutzten und nicht (mehr) der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Wohnung.

Voraussetzung ist, dass Gesundheitsschäden durch die Ausgasungen bereits eingetreten oder konkret zu befürchten sind; dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Des weiteren muss der Zusammenhang mit den Ausgasungen durch ein Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle nachgewiesen werden. In dem Gutachten sind die Quellen der Ausgasungen präzise zu beschreiben und zu den erforderlichen Maßnahmen für die Sanierung Stellung zu nehmen. Die hierfür notwendigerweise anfallenden unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen kommen als agw. Belastung in Betracht.

Bei der Sanierung von selbstgenutzten Wohnungen ist folgendes zu beachten: