In einem Schreiben wurde um bundeseinheitliche Auslegung der USt-Befreiung nach § 4 Nr. 16 UStG hinsichtlich der Personalgestellungen durch Krankenhäuser an die Mandantin, eine Laborgemeinschaft, gebeten.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die ustl. Behandlung dieser Personalgestellung folgendes:
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG sind die mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen von der USt zu befreien. Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar zusammenhängen (Abschn. 100 Abs. 1 UStR).
Das Umsatzsteuerrecht ist auf EG-Ebene weitgehend harmonisiert. EG-rechtliche Grundlage des § 4 Nr. 16 ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. Richtlinie des Rates v. 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt (ABl. EG 1977 Nr. L 145 S. 1).
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