Sen.Fin Bremen - Erlass vom 25.10.2004
InvZ 1272 - 5430 - 11-1

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 25.10.2004 (InvZ 1272 - 5430 - 11-1) - DRsp Nr. 2008/88369

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 25.10.2004 - Aktenzeichen InvZ 1272 - 5430 - 11-1

DRsp Nr. 2008/88369

Modernisierungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Mietwohngebäuden, wenn das Gebäude in einem Denkmalbereich liegt

Nach dem Wortlaut des § 3a Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 sind Modernisierungsmaßnahmen nur an solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen zulagefähig, die selbst Baudenkmäler sind.

In den neuen Bundesländern gibt es eine Vielzahl sog. Denkmalbereiche, in denen Gebäude, Gebäudetrakte, Siedlungen etc. zusammengefasst sind, wobei einzelne darin belegene Gebäude oder Gebäudeteile für sich allein die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nicht erfüllen (sog. Ensembleschutz). Denkmalbereiche sind formal festgelegte Gebiete, die in den Denkmalschutzbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes als solche aufgeführt sind. Sie wurden teilweise durch Überleitung des Rechts der ehemaligen DDR und teilweise durch Denkmalbereichssatzungen begründet. Die Behandlung erfolgte dabei wie ein Einzeldenkmal.

Es ist die Frage gestellt worden, ob ein Gebäude oder Gebäudeteil, das/der für sich allein die Voraussetzungen eines Baudenkmals nicht erfüllt, aber unter den Ensembleschutz eines Denkmalbereichs fällt, nach § 3a InvZulG 1999 gefördert werden kann.

Nach der Erörterung der Einkommensteuer-Referenten des Bundes und der Länder gilt Folgendes: