FG Hessen, vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 7 K 5068/98
DRsp Nr. 2001/2842
Separater Raum kein häusliches Arbeitszimmer
Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 bEStG für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt nicht für einen räumlich von der Wohnung getrennten und gesondert angemieteten Raum (hier: Kellerraum), der zu beruflichen Zwecken genutzt wird.
Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 160/99)
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