FG Hessen vom 06.10.1999
7 K 5068/98
Fundstellen:
DB 2000, 800
EFG 2000, 169

Separater Raum kein häusliches Arbeitszimmer

FG Hessen, vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 7 K 5068/98

DRsp Nr. 2001/2842

Separater Raum kein häusliches Arbeitszimmer

Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt nicht für einen räumlich von der Wohnung getrennten und gesondert angemieteten Raum (hier: Kellerraum), der zu beruflichen Zwecken genutzt wird.

Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 160/99)

Für die Praxis: